Aug 05 1944 Hohenhausen

Abgestürzt in Hohenhausen

Die Trümmer der B-24 am Sonntag, dem Tag nach dem Absturz

Angriffsziele eines amerikanischen Bomberverbandes waren an jenem Tag Fabrikanlagen im Gebiet der Stadt Braunschweig sowie der Fliegerhorst Braunschweig/Waggum. Eine der angreifenden B-24 wurde beim Verlassen des Zielgebietes durch Flaktreffer schwer beschädigt und stürzte auf dem Rückflug im Gebiet der Ortschaft Echternhagen des Ortsteiles Hohenhausen der Gemeinde Kalletal, ca. 45 m westlich der Höhe 204, in Eichholz nieder.

Neun Flieger verließen die Maschine, als der Befehl zum Ausstieg gegeben wurde. Das zehnte Besatzungsmitglied wurde tot zwischen den Trümmern des Bombers aufgefunden. Vier Flieger landeten in Echternhagen, drei in Bentorf und zwei in Harkemissen. Einer der vier Flieger in Echternhagen wurde tot aufgefunden, da sich sein Fallschirm nicht geöffnet hatte. S/Sgt Vititoe wurde aufgrund seiner Verletzungen, die er sich bei der Fallschirmlandung zugezogen hatte, ins Krankenhaus der Stadt Lemgo eingeliefert. Lt Langenfeld entkam zu Fuß, wurde jedoch kurze Zeit später in der Stadt Vlotho gefangen genommen.

Die gefallenen sowie erschossenen Besatzungsmitglieder wurden noch in der gleichen Nacht auf dem Hohenhausener Friedhof beigesetzt. Nach dem Krieg wurden sie auf einen amerikanischen Soldatenfriedhof umgebettet.

Startpunkt des Bombereinsatzes war um 08:32 Uhr Ortszeit der Flugplatz Rackheath, 8 Km nord-östlich von Norwich, in England.

Anmerkungen
Fünf der acht festgenommenen Flieger wurden auf Befehl des damaligen NSDAP Ortsgruppenleiters durch drei Angehörige der örtlichen Schutzpolizei zwischen 17 Uhr und 18 Uhr an jenem Tag erschossen. Ihre Leichen wurden zusammen mit den beiden gefallenen Besatzungsmitgliedern in einem Massengrab beerdigt. Bei den Ermordeten handelte es sich um den Navigator Lt Delavan, den Bombenschützen Lt Younkin sowie den Funker S/Sgt Kalinejko. Die beiden anderen konnten von mir bisher namentlich noch nicht zugeordnet werden.

Die drei Täter wurden nach dem Krieg, am 29.01.1947 in Dachau, durch ein amerikanisches Kriegsgericht zu „Tod durch den Strang“ verurteilt. Die Urteile wurden am 20.06.1947 in Landsberg vollstreckt. Der NSDAP Ortsgruppenleiter wurde zu einer mehrjährigen Haftstrafe in der Vollzugsanstalt „Staumühle“ verurteilt.

Recherchiert wurde dieser Vorfall von Herrn Walter Otto aus Hohenhausen, bei dem ich mich noch einmal für die mir zur Verfügung gestellten Informationen sowie das Bildmaterial bedanken möchte. In seinem Buch „Hohenhausen im Wandel der Zeit“, Eigenverlag ISBN 978-3-00.021820-0, sind weitere Einzelheiten darüber nachzulesen.

Flugzeugdaten
Typ: Consolidated B-24 H-15-CF
Seriennummer: 41-29363
Kennzeichen: Q2 + B
Einheit: 379. BG / 526. BS USAAF                 Nationalität:  Amerikansiche Flagge  Amerikanisch

Besatzung
P- 2nd Lt Willard A. Langenfeld (gefangen)
CP – 2nd Lt Charles E. Whitacre (gefangen)
Nav – 2nd Lt Robert E. Delavan (erschossen)
Bomb – 2nd Lt Louis E. Younkin (erschossen)
TT/ENG – S/Sgt Norman E. Schneider (gefallen)
RO – S/Sgt Stanley J. Kalinejko (erschossen)
BTG – S/Sgt John A. Vititoe (gefangen)
LWG – S/Sgt Donald T. McVicker (gefallen)
RWG – S/Sgt Sherwood L. Kells (gefallen)
TTG- S/Sgt Robert F. Kowalski (gefallen)

Quellen
Walter Otto „Hohenhausen im Wandel der Zeit“, Eigenverlag ISBN 978-3-00.021820-0
MACR 7377
KU 2710
Foto Walter Otto

32689 Kalletal, Deutschland

Ein Kommentar

  1. Die Behandlung von Flugzeugbesatzungen, die über feindlichem Gebiet abgeschossen wurden oder auf Grund technischer Defekte notlanden mussten, war in der Haager Landkriegsordnung von 1907 und im Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen von 1929 festgelegt. Beide internationale Abkommen waren vom Deutschen Reich anerkannt worden und blieben bis Kriegsende de jure in Kraft. Zur Behandlung von Kriegsgefangenen hieß es in der Genfer Konvention: „Sie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden. Vergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten.“

    Heinrich Himmler als Reichsführer SS äußerte in einer Weisung vom 10. August 1943, es sei „nicht Aufgabe der Polizei, sich in Auseinandersetzungen zwischen deutschen Volksgenossen und abgesprungenen englischen und amerikanischen Terrorfliegern einzumischen“. Die Weisung erging an die Befehlshaber der Ordnungspolizei (BdO) und Sicherheitspolizei (BdS) und sollte nachgeordneten Dienststellen sowie den Gauleitern der NSDAP mündlich zur Kenntnis gebracht werden. Ernst Kaltenbrunner, der Chef des Reichssicherheitshauptamtes, bekräftigte diese Weisung am 5. April 1944 und gab bekannt, dass Himmler für Personen, die sich aus „falsch verstandenem Mitleid gegenüber gefangengenommenen feindlichen Fliegern würdelos verhalten“, in leichten Fällen „Schutzhaft“ nicht unter 14 Tagen, in schweren Fällen Einweisung in ein Konzentrationslager angeordnet habe. Seitens der NSDAP ließ Martin Bormann Ende Mai 1944 in einem geheimen Rundschreiben an die Reichsleiter, Gauleiter und Kreisleiter der Partei wissen:

    „Englische und nordamerikanische Flieger haben in den letzten Wochen wiederholt im Tiefflug auf Plätzen spielende Kinder, Frauen und Kinder bei der Feldarbeit, pflügende Bauern, Fuhrwerke auf der Landstraße, Eisenbahnzüge usw. aus geringer Höhe mit Bordwaffen beschossen und dabei auf gemeinste Weise wehrlose Zivilisten – insbesondere Frauen und Kinder – hingemordet.

    Mehrfach ist es vorgekommen, daß abgesprungene oder notgelandete Besatzungsmitglieder solcher Flugzeuge unmittelbar nach der Festnahme durch die auf das äußerste empörte Bevölkerung an Ort und Stelle gelyncht wurden. Von polizeilicher und strafgerichtlicher Verfolgung der dabei beteiligten Volksgenossen wurde abgesehen.

    Die genaue Zahl der Morde an alliierten Fliegern ist nicht bekannt. Nachgewiesen sind 225 Fälle, die Gesamtzahl wird auf 350 geschätzt. Weitere 60 Flieger wurden misshandelt, ohne dabei zu Tode zu kommen. Auch in Österreich wurden mindestens 100 Flieger gelyncht. Die ersten dokumentierten Fälle ereigneten sich im Zusammenhang mit den Bombenangriffen auf Hamburg, der „Operation Gomorrha“, am 25. Juli 1943 in der Nähe von Lübeck. Für den Juli 1944 sind 24 Fälle von Tötungen und elf Misshandlungen dokumentiert. Bis Januar 1945 sanken die Zahlen leicht, die meisten Fälle traten im März 1945 mit 37 Morden und zwei Misshandlungen auf. Regionale Schwerpunkte waren Hessen, die Gegend südlich von Wolfsburg und das Ruhrgebiet.

    Hinsichtlich der Täter lassen sich zwei Hauptgruppen erkennen: Lokale Vertreter der NSDAP und Angehörige von Kriminalpolizei und Gestapo. Insbesondere NSDAP-Kreisleiter und ihre Vertreter waren unmittelbar an den Fliegermorden beteiligt. Bei Angehörigen der Polizei sind die meisten Täter in den Reihen der Kriminalpolizei und Gestapo zu finden. Ortspolizisten waren in Einzelfällen für Tötungen verantwortlich, häufiger für Misshandlungen unmittelbar nach Festnahme. In vereinzelten Fällen wurden die Morde von Soldaten der Wehrmacht verübt. Die örtliche Bevölkerung war bei einer Reihe von Fliegermorden beteiligt. Hier sind Fälle von Übergriffen durch einen „wütenden Mob“ wie auch die Exzesstaten Einzelner dokumentiert.

    Nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht gehörten die Prozesse um die Tötung und Misshandlung alliierter Flieger zu den ersten von alliierten Militärgerichten in Deutschland durchgeführten Strafverfahren. Allein in den Dachauer Prozessen – benannt nach dem Verhandlungsort auf dem als Internierungslager genutzten Gelände des einstigen Konzentrationslagers – wurden 200 Verfahren durchgeführt. Vor britischen und kanadischen Gerichten fanden bis zum 1. Mai 1947 27 Verfahren statt. Mehrere Fliegermorde wurden in den Curiohaus-Prozessen verhandelt. Acht Verfahren wurden in der Sowjetischen Besatzungszone oder DDR durchgeführt.

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